SSV Köpenick - Oberspree

Aktuelles

Neue Beitragsordnung Abteilung Fußball ab 01.01.2024 in Kraft

Liebe Mitglieder und Mitgliederinnen,

in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.12.2023 wurde die neue Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsordnung der Abteilung Fußball des SSV Köpenick-Oberspree e.V.

§1 Mitgliedsbeiträge

Die Abteilung Fußball des SSV Köpenick- Oberspree erhebt pro Monat Mitgliedsbeiträge gemäß der Vereinssatzung. Diese wurden durch die Mitgliederversammlung wie folgt festgesetzt:

1. Ordentliche Mitglieder, älter als 18 Jahre

a. aktive Mitglieder € 20,– pro Monat
b. ruhende bzw. passive Mitglieder € 10,– pro Monat siehe § 3 Absatz 5
c. fördernde Mitglieder € 10,– pro Monat
d. Ehrenmitglieder, Beitrag ist freigestellt
e. Arbeitslose bzw. ALG Empfänger € 10,– pro Monat

2. Jugendliche Mitglieder, Auszubildende, Studenten

aktive Mitglieder € 15,– pro Monat

Nachweise für Arbeitslosengeldempfang, Auszubildendenvergütung und Studentenausweis sind unaufgefordert vorzulegen, und zwar jährlich bzw. halbjährlich und bei Veränderungen. Ohne Vorlage des Nachweises wird der volle Beitrag erhoben.
Veränderungen sind unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen

§ 2 Aufnahmegebühren

Die Abteilung Fußball des SSV Köpenick- Oberspree erhebt bei jedem Neumitglied und Wiedereintritt eine einmalige
Aufnahmegebühr von
• € 15,– für Erwachsene und
• € 15,- – für Jugendliche.

§ 3 Besondere Bestimmungen

1. Mitglieder, die den für sie maßgeblichen gesamten Jahresbeitrag bis spätestens 31.01 des Kalenderjahres entrichten, müssen nur 11/12 des Jahresbeitrages entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn das Mitglied keine Beitragsrückstände hat
2. Die Bezahlung der Beiträge hat per Überweisung auf das Konto der Abteilung Fußball zu erfolgen. Grund ist eine bessere und einfachere Buchführung. Barzahlungen werden nur in besonderen Fällen entgegengenommen.
3. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung mit mehr als 3 Monate im Rückstand sind, werden vereinsintern vom
Trainings- u. Spielbetrieb suspendiert.
4. Mitglieder, die das 18. Lebendjahr vollendet haben, gelten solange als jugendliche Mitglieder im Sinne der Beitragsordnung, wie sie im Jugendbereich wettkampfmäßig aktiv sind.
5. Anträge auf ruhende bzw. passive Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand einzureichen und erst nach dessen Bestätigung gültig.

§ 4 Finanzordnung

Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen einer Finanzordnung für besondere Anlässe Umlagen zu erheben. Diese müssen allen Mitgliedern durch Aushang oder Internetveröffentlichung mitgeteilt und entsprechend begründet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt ab 01.01.2024 in Kraft.